Mühelose Erreichbarkeit der anderen Werkstatt

Wenn auf Basis eines Gutachtens ein Verkehrsunfall abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass auf eine andere Werkstatt mit niedrigeren Stundensätze verwiesen wird. Diese muss aber mühelos erreichbar sein. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn sie auf öffentlichen Straßen nicht weiter als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt. Wenn der Geschädigte dann doch weitere Umstände vorträgt, die eine mühelose Erreichbarkeit für ihn ausschließen, kann der Schädiger die mühelose Erreichbarkeit herstellen, wenn ein bedingungsloser Hohl – und Bringservice angeboten wird, der beim Geschädigten keine Kosten verursacht. Ebenso kommt ein Fahrtkostenzuschuss in Betracht.

OLG München, 10 U 5397/21e

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