Rechtzeitiger Hinweis auf Vorsatz

Wenn das Gericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Vorsatz verurteilen möchte, muss es so rechtzeitig darauf hinweisen, dass die Verteidigung oder der Betroffene noch reagieren können.

Hier war der Betroffene entschuldigt, auch der Verteidiger ist nicht hingegangen. Die Verhandlung fand am Montag statt, am Donnerstagnachmittag hatte das Gericht schriftlich gegenüber dem Verteidiger darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen Vorsatz (Verdopplung der Geldbuße) in Betracht kommt. Dieser Hinweis ging allerdings an die Zweigstelle des Verteidigers, der sich Donnerstag und Freitag nicht dort befand.

Der Verteidiger konnte sich also nicht auf diesen Hinweis einstellen. Es wurde ein Vergleich dazu gezogen, wenn ein Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingeht. Auch in diesem Fall kann man nicht mit einer sofortigen Weiterleitung rechnen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene oder sein Verteidiger nach einem entsprechenden Hinweis hierauf noch reagiert oder den Einspruch zurückgenommen hätten. Aus diesem Grund wurde das Urteil aufgehoben.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass die Aussetzung von Verfahren bei Messgeräten, die keine Rohmessdaten speichern, auch im Hinblick auf die anstehende verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht zwingend notwendig ist und diese Verfahren fortgeführt werden können.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 155/22

Für die erneute Verhandlung wurde dann noch darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht mehr zurückgenommen oder beschränkt werden kann. Dies ist zutreffend, dies ist grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässig.

Wenn sich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte ergeben, kann man jetzt noch die Verdoppelung und die Annahme von Vorsatz vermeiden, indem zur erneuten Verhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger hingehen. Es ist dann aber auch darauf zu achten, dass der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wird. In diesem Fall muss der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen werden, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid.

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