Allein die Flucht vor der Polizei trägt diese Auslegung nicht, selbst bei mehrfachen Verkehrsverstößen, u.a. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlicht. Es muss dem Täter gerade darum gehen, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die situativ maximal erzielbare Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sind hiervon nicht erfasst.
Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass der Senat nicht mehr daran festhält, dass eine unangepasste Geschwindigkeit erst dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht mehr sicher zu beherrschen ist.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 27/22