Wer einen E – Scooter als Tretroller nutzt, führt kein Kraftfahrzeug. Kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch kein Fahren unter Drogeneinfluss.
Hierbei verwirklicht sich nicht die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeugs, also unter Motoreinsatz.
Und das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss (hier mehr als die 90 fache Menge des Grenzwertes) setzt zumindest voraus, dass es Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahrauffälligkeit gibt. Diese konnten hier nicht festgestellt werden, neben den allgemeinen Auffälligkeiten gab es keine Besonderheiten in Bezug auf den Gebrauch des Rollers. Hierzu hätte es tatsächlich Auffälligkeiten geben müssen, die den Gebrauch des Rollers beeinträchtigen könnten, beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und/oder deutliche motorische Ausfallerscheinungen.
Gab es hier nicht, der Angeklagte wurde gesprochen.
LG Hildesheim, 13 Ns 40 Js 25077/21