Anwalt des Vertrauens auch im OWi-Verfahren

Es ging um ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, außerdem drohte wegen mehrerer Voreitragungen der Verlust des Führerscheins. Dies reichte dem Beschwerdegericht, um darauf hinzuweisen, dass dies eine nicht ganz unerhebliche Sanktion sei, so dass dem Betroffenen das Recht zusteht, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen.

Dieser hatte einen Terminverlegungsantrag gestellt, der vom Amtsgericht abgelehnt wurde mit der Begründung, der Termin sei schon häufiger verlegt worden. Auch könne sich der Betroffene von einem anderen Verteidiger vertreten lassen.

Die Ablehnung war falsch, da einerseits noch lange keine Verjährung drohte, andererseits aber auch vom Verteidiger eine telefonische Terminabstimmung angeboten worden war.

In so ein er Situation überwiegt das Interesse des Betroffenen an „seinem“ Verteidiger. Der Termin ist zu verlegen.

LG Wuppertal, 26 Qs 230/22

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