Die entgeltliche Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht der Abzugsmöglichkeit nach § 10 Abs.1a EStG. Geschieht die Überlassung hingegen unentgeltlich, handelt es sich um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 II BewG mit der ortsübliche Miete angesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen anderen Betrag festgesetzt haben.
BFH, X R 33/20
Hierbei handelt es sich um das so genannte begrenzte Realsplitting. Der Empfänger der Unterhaltsleistung muss zustimmen und dann natürlich auch die entsprechenden Beträge versteuern. Der Schuldner der Unterhaltsleistung muss dem Empfänger dann auch den steuerlichen Nachteil setzen.