In einigen Versicherungsverträgen ist vereinbart, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums bei einem Totalschaden nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Neuwert gezahlt wird. Doch es kommt auf die Vertragsbedingungen an.
Im entschieden Fall galt diese Vereinbarung für drei Jahre, als Totalschaden wurde allerdings definiert, dass die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen müssen. Hier standen circa 17.000 € Reparaturkosten einen Wiederbeschaffungswert von 22.500 € gegenüber. Damit galt die Neuwertklausel hier nicht.
OLG Hamm, 20 U 96/21