Reparatur- und Wartungsunterlagen, § 31 MessEG

Es verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen auf Antrag nicht die Wartungs- und reparaturunterlagen des Messgerätes zur Verfügung gestellt werden. Insoweit geht das Einsichtsrecht des Betroffenen weiter als die gerichtliche Aufklärungspflicht.  Der betroffene hat ein frühzeitiges Recht auf Zugang zu Informationen, die für eine wirkungsvolle Verteidigung notwendig sind. Dies umfasst auch Informationen, die von der Behörde oder dem Gericht bisher nicht zur Ermittlungsakte beigezogen wurden.

Und dann wurde noch klargestellt, dass die sog. „Lebensakte“ nicht mit diesen Informationen identisch ist. Und es sind von diesem Einsichtsrecht auch die Unterlagen über Maßnahmen am Gerät erfasst, die nach der Messung, aber noch vor der nächsten Eichung durchgeführt worden sind.

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 1 VB 38/18

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