Der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler (räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Spurwechsel) ist selbst dann nicht unterbrochen, wenn mittlerweile 5 Sekunden vergangen sind. Etwas anderes gilt erst, wenn beide Fahrzeuge so lange in derselben Spur waren, dass der später auffahrende Hintermann sich auf Fahrmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs einstellen konnte.
Ist der Unfallhergang unklar, tragen beide die Betriebsgefahr, hier kam es zu einer 50-50-Quote.
OLG Schleswig, 7 U 51/22