Keine Mithaftung des Radfahrers aufgrund hoher Geschwindigkeit

Kollidiert ein von einem Parkplatz ausfahrender PKW mit einem zügig (42 km/h) radelndem Rennradfahrer, der einen querenden, bevorrechtigten Rad- und Fußweg nutzt, begründet die überdurchschnittliche Annäherungsgeschwindigkeit des Radfahrers keine Mithaftung.

LG Nürnberg-Fürth, 8 O 5432/18

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