Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist nicht frei von Sachmängeln, wenn sie bereits bei Gefahrübergang über Eigenschaften verfügt, die nachträglich zur Konsequenz haben, dass das Messverfahren nicht mehr als „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren anerkannt wird.
Es wurde ein Levtec XV3 im Oktober 2020 gekauft, als schon bekannt war, dass das Gerät unter bestimmten Umständen ungenau sei. Dieser Mangel war auch mit einer geänderten Bedienungsanleitung nicht behebbar. Da die Verkäuferin eine Nachbesserung ablehnte, konnte die Käuferin vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.
OLG Celle, 5 U 114/22