Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, dem kann bei einem unverschuldeten Unfall diese Geschwindigkeit betriebsgefahrerhöhend zugerechnet werden. Bei einer Überschreitung um 30 km/h tritt die Betriebsgefahr regelmäßig schon nicht mehr zurück. Hier fuhr der Fahrer 200 km/h, er haftet zu 25%.
OLG Schleswig, 7 U 41/22