Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen (§ 5 II 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch der Sicherheit des überholten Fahrzeugs.
OLG Saarbrücken, 4 U 136/21
Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen (§ 5 II 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch der Sicherheit des überholten Fahrzeugs.
OLG Saarbrücken, 4 U 136/21