Überholverbot an unübersichtlichen Stellen

Das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen (§ 5 II 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch der Sicherheit des überholten Fahrzeugs.

OLG Saarbrücken, 4 U 136/21

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