Kryptohandel

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen stellen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG der und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Ankauf der Währung realisiert werden.

BFH, IX R 3/22

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert