Ein Sportwagen – Fan sah eine Anzeige für einen Lamborghini. Er kam mit zwei Männern in Kontakt, die erzählten, das Auto für den Eigentümer aus Spanien in Deutschland verkaufen zu wollen. Zunächst wurde das Fahrzeug auf einem Parkplatz besichtigt, einige Tage später fand die Übergabe gegen 23:00 Uhr nachts auf dem Gelände einer Tankstelle statt. Kurz danach wurde ein Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant unterschrieben, der Käufer bekam die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Schon hier hätte ihm auffallen können, dass die Schreibweise des Namens anders war als auf dem Kaufvertrag.
Der Käufer gab seinen alten Lamborghini für 60.000 € in Zahlung und zahlte weitere 70.000 € in bar. Er bekam die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel. Als er das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich der Sachverhalt heraus. Der tatsächliche Eigentümer klagte auf Herausgabe und bekam Recht. Die Umstände waren so zwielichtig und auffällig, dass der Käufer misstrauisch hätte werden müssen. Eine Vollmacht für die Veräußerung hat er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit der Übergabe und Zahlung schienen doch mehr als fragwürdig. Er musste das Fahrzeug herausgeben. Ein gutgläubiger Erwerb schied aus, es wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit des Käufers angenommen.
OLG Oldenburg, 9 U 52/22