Wenn im Rahmen einer Scheidung ein Miteigentumsanteil am ehemaligen Familienheim an den anderen Ehepartner veräußert wird, ist Vorsicht geboten. Eventuelle Gewinne aus der Veräußerung können im Rahmen der Einkommensteuer steuerpflichtig sein, wenn der Verkäufer die Immobilie nicht schon mindestens zehn Jahre im Mieteigentum hatte.
Natürlich gilt eine Ausnahme für selbstgenutzten Wohnraum. Hier war der veräußernde Ehegatte allerdings vorher ausgezogen (2 Jahre vorher). Insoweit lag kein selbstgenutzter Wohnraum mehr vor.
Und auch wenn die Auseinandersetzung im Rahmen der Scheidung sehr strittig war, auch mit einer Teilungszwangsversteigerung gedroht wurde, lag dennoch keine die Steuerpflicht hindernde Zwangslage wie drohende Enteignung oder Zwangsversteigerung vor.
BFH, IX R 11/21
Anmerkung: Erbschaftssteuer (wegen einer eventuellen Schenkung) fällt im Rahmen der Gütertrennung nicht an. Diese Vergünstigung gilt allerdings nur für Transaktionssteuern, nicht für Ertragssteuern.