Augenblicksversagen in der 30er-Zone

Ein Augenblicksversagen kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden. Wird hierzu nichts vorgetragen, muss sich das Urteil mit dieser Möglichkeit nicht beschäftigen.

Es ist anzuzweifeln, dass ein Autofahrer das Tempo 30 – Schild übersieht, wenn er sogar die allgemein übliche Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h überschreitet (hier gefahrene 62 km/h).

Und dann noch ein prozessualer Hinweis für die Verteidiger. Wenn vorgerichtlich in Schriftsätzen vorgetragen wird und sich der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht einlässt, muss der entsprechende Vortrag in der Hauptverhandlung wiederholt werden. Ansonsten ist schon fraglich, ob der Vortrag überhaupt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

KG Berlin, 3 ORBs 22/23

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