Wenn ein LKW nicht verkehrsbedingt, sondern wegen einer Panne liegenbleibt, ist kein Überholen im Sinne von § 5 StVO, sondern nur eine Vorbeifahrt nach § 6 StVO gegeben. Wenn man dann für das Vorbeifahren ausschert, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Will ein hinter dem PKW fahrendes weiteres Fahrzeug beide Fahrzeuge (PKW und LKW) überholen, darf dies nicht bei Vorliegen einer unklaren Verkehrslage geschehen (§ 5 III StVO). Ob ein solcher Fall hier gegeben war, konnte dahingestellt bleiben, denn es lag zumindest ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 II StVO vor.
Das Gericht kam bei dem Zusammenstoß der beiden PKW aufgrund des Überholens des letzten Fahrzeugs und des Ausscherens zur Vorbeifahrt des vorderen Fahrzeugs zur Vorbeifahrt an dem liegengebliebenen LKW zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
LG Saarbrücken, 13 S 74/22