Vorschaden und Nutzungsentschädigung bei Oldtimer

Ein Vorschaden mit nur äußerer Beschädigung wurde sach- und fachgerecht instandgesetzt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass er nicht mehr zu erkennen war.

Nutzungsausfall für den Verlust subjektiver Annehmlichkeiten gibt es nicht (BGH, VI ZR 35/22). Es handelte sich hier um ein Liebhaberfahrzeug, das nur zu besonderen Anlässen genutzt wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Fahrzeug als Erstfahrzeug dem alltäglichen Gebrauch dient.

OLG Celle; 14 U 149/22

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