Ein Vorschaden mit nur äußerer Beschädigung wurde sach- und fachgerecht instandgesetzt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, dass er nicht mehr zu erkennen war.
Nutzungsausfall für den Verlust subjektiver Annehmlichkeiten gibt es nicht (BGH, VI ZR 35/22). Es handelte sich hier um ein Liebhaberfahrzeug, das nur zu besonderen Anlässen genutzt wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Fahrzeug als Erstfahrzeug dem alltäglichen Gebrauch dient.
OLG Celle; 14 U 149/22