Besteht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für ausländische Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte kein Besteuerungsrecht in Deutschland, können auch sogenannte finale, d.h. nicht mehr im Ausland verwertbare Betriebsstättenverluste in Deutschland nicht steuermindernd geltend gemacht werden (beispielsweise bei Schließung der Betriebsstätte). Diese Auffassung wurde auch vom EuGH in Abänderung bisheriger Rechtsprechung bestätigt (C-538/20).
BFH, I R 35/22
Hier ging es um die selbständige Zweigniederlassung einer Bank in Großbritannien, die niemals Gewinne machte und dann wieder geschlossen worden ist.