Wenn der Verteidiger einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen stellt, muss er seine entsprechende Vollmacht nachweisen. Geschieht bei mir regelmäßig mit der schriftlichen Vollmacht.
Wenn das Gericht dann trotzdem in Abwesenheit aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit entscheiden will, muss es darlegen, warum es dies tut, warum der Antrag auf Entbindung abgelehnt wird.
OLG Brandenburg, 2 ORbs 54/23