Erbengemeinschaft bildet GbR

Bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR jeweils selbstständige Feststellungssubjekte. Für beide ist ein eigenständiges Verfahren durchzuführen. Ein identitätswahrender Formwechsel ist nach UmwG nicht möglich.

Gewinn – und Überschusseinkünfte können von der Erbengemeinschaft nicht nebeneinander erzielt werden, wenn die Gemeinschaft in eine GbR als sogenannte „andere Personengesellschaft“ im Sinne von § 15 III Nr.1 S.1 EStG überführt wird.

BFH, IV R 5/19

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