Nach § 16 FZV sind Fahrten mit roten Kennzeichen nur zur Überführung, als Überprüfungsfahrten, Probefahrten, notwendige Fahrten zur Waschanlage, Tankstelle oder zu einer Werkstatt erlaubt. Mehr nicht.
Reine Bewegungsfahrten, um Standschäden zu vermeiden, oder quasi Showfahrten, um das Fahrzeug in der Öffentlichkeit zu präsentieren und Kauflust anzuregen, waren und sind verboten.
Bei einem Verstoß droht der Widerruf der Zuteilung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme (OVG Bremen, 1 B 55/21). Und das VG Stade meint sogar, dass bei einem Verstoß die Zuteilung zwingend zu widerrufen ist (1 A 364/16). Begründet werden diese Maßnahmen mit der mangelnden Zuverlässigkeit.
Achtung, ein bereits zugelassenes Auto darf nicht mit roten Kennzeichen bewegt werden. Beispielsweise, wenn man ein Auto kauft und sofort mitnimmt, der Verkäufer aber die alten Nummernschilder zum Zwecke der Abmeldung behält. Dies ist unzulässig.
Möglich ist hingegen, ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen in Betrieb zu nehmen, das lediglich über ein Saisonkennzeichen verfügt und dessen Betriebszeitraum gerade nicht gegeben ist. Zwar gilt das Fahrzeug ganzjährig als zugelassen, aber die Rechte aus der Zulassung dürfen eben nur im Betriebszeitraum genutzt werden. Insoweit ist dann außerhalb dieses Zeitraums ein rotes Kennzeichen zulässig. Gleiches gilt bei Wechselkennzeichen, es ist aber in beiden Fällen immer sicherzustellen, dass die Kennzeichen nicht neben den roten Kennzeichengeführt werden.