Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann. Es muss sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigen Gewicht handeln, ausreichend dürfte allerdings eine Ordnungswidrigkeit sein, die regelmäßig mit einem Punkt in Flensburg geahndet.
Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes muss zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Insoweit gelten die Grundsätze der Amtsermittlung aus dem Bußgeldverfahren auch bei der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren. Und hier muss der Betroffene zunächst einmal Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen.
Ob für eine derartige Auflage auch erforderlich ist, dass das Messgerät Rohmessdaten der Messung speichert, musste hier nicht entschieden werden. Offenbar wurde seitens des Halters nicht entsprechend vorgetragen. Auch hätte er entsprechend schon während des Bußgeldverfahrens und anschließend im Verwaltungsverfahren wegen der Fahrtenbuchauflage tätig werden müssen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Insofern besteht nicht nur ein Recht auf Einsicht in die Informationen, die bei der Behörde vorliegen, es besteht auch die Pflicht, entsprechend tätig zu werden. Und hierzu gehört auch, dass man plausibel darlegen muss, warum man Einsicht in entsprechende Unterlagen braucht.
BVerwG 3 C 14.21
Offenbar geht das Gericht davon aus, dass beim Poliscan FM 1 in den alten Version noch Rohmessdaten gespeichert werden. Dies ist aber nicht der Fall, auch in der XML-Datei sind bloß einige Orts- und Zeitangaben enthalten.