Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Schadens beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen muss dann die gegnerische Versicherung zahlen. Als Ausnahme hat sich eine sogenannte Bagatellgrenze herausgearbeitet, die grundsätzlich bei circa 750 € liegt (u.a. BGH, VI ZR 365/03).
Dies wurde aktuell bestätigt. Bei geschätzten netto – Reparaturkosten von 1200 € (etwas über diesen Schätzbetrag lagen dann auch die ermittelten Reparaturkosten), durfte ein Sachverständiger beauftragt werden, dessen Kosten bei 520 € lagen. Das Argument, dass es sich trotz der über der Grenze liegenden Reparaturkosten lediglich um eine kleine Beule gehandelt haben soll, griff hier nicht. Weder war für den laienhaften Betrachter erkennbar, ob nicht doch Teile unter der Beule beschädigt worden waren, noch welche Lackierarbeiten erforderlich werden können. Die Versicherung musste den Sachverständigen zahlen,
AG Geilenkirchen, 10 C 44/23