Fahrerlaubnisbehörden können Bürgern das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad oder kleiner E-Scooter) nicht verbieten. § 3 FeV stellt hierfür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Ein derartiges Fahrverbot würde die allgemeine Handlungsfreiheit zu sehr einschränken.
BayVGH, 11 BV 22.1234