Mit Wirkung vom 1. Mai 2015 wurde das StVG hinsichtlich der Eintragung, Löschung, Tilgung und Verwertung im Fahreignunsregister neu gefasst. Die alte Fassung ist für bis dahin im Verkehrszentralregister gespeicherte Entscheidungen nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung anwendbar, nicht auch hinsichtlich der Verwertung dieser Eintragungen bei Entscheidungen über eine Fahrerlaubnis. Nach der Neufassung muss nicht nur Löschungsreife eintreten, es muss auch eine einjährige Überliegefrist abgelaufen sein.
BVerwG, 3 B 11/21