Im Jahr 2000 wurde die Grenze der Beteiligung von 10 % auf 1 % abgesenkt, ab diesem Wert unterfallen private Veräußerungen von entsprechenden Kapitalanteilen den zu versteuernden Einkünften nach § 17 I EStG. Diese Absenkung ist verfassungsgemäß, ebenso die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
BVerfG,2 BvR 364/13