Verfahrenseinstellung nach Verjährung und die Anwaltskosten

Wenn ein Bußgeldverfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt werden muss, fallen grundsätzlich alle Kosten (auch die Anwaltskosten) nach §§ 46 I OWiG, 467 I StPO der Staatskasse zur Last.

Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (dann muss der Betroffene seinen Anwalt selbst bezahlen), wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt der Verjährung sicher gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich erst nach vollständiger Beweisaufnahme und dem letzten Wort des Betroffenen der Fall.

Aber selbst, wenn man der Gegenmeinung folgen würde, die davon ausgeht, dass es ausreicht, dass nach den bisherigen Erkenntnissen eine Verurteilung sicher erscheint und keine Umstände bestehen, die dies in Frage stellen könnten, müssen der Verteidigung zumindest alle ihr zustehenden und von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt worden sein. Dies war im entschiedenen Fall nicht der Fall, trotz gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG wurde weder die Baumusterprüfbescheinigung noch die verkehrsrechtliche Anordnung überlassen. Somit stand eine Verurteilung keinesfalls fest, insbesondere muss die Nichtüberlassung auch im Rahmen des Ermessens bei der Kostenentscheidung (Regel: die Staatskasse trägt die Kosten; Ausnahme: die Anwaltskosten muss der Betroffene selbst bezahlen) beachtet werden.

LG Trier, 1 Qs 24/23

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