Reguliert eine Versicherung vorgerichtlich unter Annahme einer 100-prozentigen Haftung und erhebt nur Einwendungen gegen die Höhe einzelner Positionen, ist hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der vollständigen Haftung zu erkennen. Dies muss auch nicht ausdrücklich erwähnt werden. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren kann sich die Versicherung nicht gegen die Haftung dem Grunde nach wehren, dies hätte fatale Folgen für die Regulierungspraxis von Haftpflichtschäden.
OLG Schleswig, 7 U 15/23 (Hinweisbeschluss)