Neben diversen anderen Straftaten ging es in diesem Verfahren um eine Strafstraßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Der Angeklagte versuchte, vor der Polizei zu fliehen. Hierzu fuhr er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf einer Autobahn, fuhr teilweise dicht auf, um vorausfahrende Fahrzeuge zum Spurwechsel zu nötigen. Ebenso überholte er links und rechts.
Dies reichte nicht aus, um eine Straßenverkehrsgefährdung anzunehmen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert ist nicht dargestellt worden. Hierzu ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die Tathandlung über die latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark gefährdet ist, dass es nur zufällig nicht zu einer Realisierung dieser Gefahr kommt. Hierzu kann man auf einen unbeteiligten Beobachter abstellen, der meinen würde, es sei zufällig noch einmal gut gegangen.
Allerdings hatte die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens Bestand.
BGH, 4 StR 293/22