Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt die Verjährung neu beginnen.
Ein Einspruch kann durch das Gericht nicht wegen unentschuldigtem Fernbleiben nach § 74 II OWiG verworfen werden, wenn der Betroffene neben einem positiven Corona – Test auch körperliche Beschwerden wie Erbrechen, hohes Fieber und schwere Erkältungssymptome vorträgt. Dies kann nicht mit pauschalem Hinweis auf mangelnden Nachweis und insbesondere die nicht mehr geltende Isolationspflicht in Bayern zurückgewiesen werden. Es ging dem Betroffenen offensichtlich nicht um eine Selbstisolierung, sondern um die körperlichen Beschwerden.
Nebenbei wird dann noch angemerkt (hierauf kam es aber nicht mehr an), dass es unzulässig ist, die bereits vollständig im Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Gründe in einer weiteren Urteilsurkunde zu ergänzen.
BayObLG, 202 ObOWi 314/23