Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG führt dazu, dass die Akten dem Gericht für diese Entscheidung übersandt werden. Dies stellt allerdings keine die Verjährung unterbrechende Übersendung der Akten an das Amtsgericht gem. § 33 I Nr.10 OWiG dar.
Es wird dann noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verglichen. Dieser kann die Verjährung neu beginnen lassen, aber nur, wenn vorher Verjährung eingetreten war. Dies war hier nicht der Fall. Deshalb wird über eine Vergleichbarkeit auch nicht entschieden.
KG Berlin, 3 ORbs 108/23