Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate, regelmäßig im Büro) setzt voraus, dass die Begehung der entsprechenden Verstöße rechtskräftig geahndet wurde. Hierfür trägt die Behörde – auch unter Mitwirkung des Betroffenen – die materielle Beweislast. Die Eintragungen im Fahreignungsregister binden weder die Behörde noch nachfolgend die Gerichte. Bei Zweifeln darf sich nicht allein auf die übermittelte Information verlassen werden, es sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ob derartige Zweifel tatsächlich gegeben sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kommt es aber auch erheblich auf den entsprechenden Vortrag des Betroffenen an, es kann erwartet werden, dass er so früh und so umfassend wie möglich hierzu vorträgt.
VGH Mannheim, 13 S 2057/22