Die Zeichen wurden vier Tage vor dem Parkverstoß aufgestellt. Und allein das Falschparken reicht aus, es kommt nicht auf eine Behinderung des Verkehrs an. Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, die Kosten muss der Halter zahlen.
Hier gab es die Besonderheit, dass mehrere Schilder aufgestellt waren. Bei den einen Schild begann das Halteverbot am 10. Januar, bei einem anderen Schild am 12. Januar. Der Verstoß war am 10. Januar, der Halter trug vor, nur das Schild ab 12. Januar gesehen zu haben. Er hätte sich allerdings im Nahbereich umsehen müssen, zumal ein weiteres Schild mit dem Beginn ab 10. Januar in unmittelbarer Nähe stand. Man kann sich nicht immer nur auf die komplette Sichtbarkeit der Schilder verlassen, man muss schon nachschauen. Insbesondere im großstädtischen Bereich kommt es häufig zu überlappenden Halteverbotszonen. Und auch widersprüchlich waren die Schilder nicht (somit keine Unwirksamkeit), das eine Schild umfasste eine Teilmenge des anderen Schildes.
Der Halter muss zahlen.
VG München, M 23 K 22.1685