Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, kann ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen, weil der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Dies gilt sowohl bei Auskunftsverweigerung zu Gunsten eines Dritten oder zu eigenen Gunsten. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diese Auffassung nicht entgegen.
OVG Münster, 8 B 157/23