Die Datenschutz – Grundverordnung steht der Mitteilung der Angaben zum Fahrer und auch einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
Es ist regelkonform, dass die Auflage auch für Ersatzfahrzeuge des Halters gilt. Nicht entschieden wurde, ob die Dauer von 36 Monaten verhältnismäßig ist. Hierbei kommt es auf den Anlass und den verfolgten Zweck an. Ebenso ist zu beachten, ob es der erste Verstoß war, der nicht aufgeklärt werden konnte. Es kommt auch auf die Schwere des Verstoßes und die Mitwirkung des Halters bei der versuchten Aufklärung an. Musste hier aber auch nicht entschieden werden, es ging um einstweiligen Rechtschutz. Die Klärung erfolgt im Hauptsacheverfahren.
OVG Rheinland-Pfalz, 7 B 10360/23