Kosten nach Verfahrenseinstellung

Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (hier Verjährung) endgültig eingestellt, fallen regelmäßig die Kosten der Staatskasse zur Last. Dies gilt auch für die notwendigen Auslagen des Betroffenen, also die Verteidigerkosten.

Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen kann hiervon in engen Ausnahmefällen abgesehen werden, hierzu muss allerdings für das Gericht sicher feststehen, dass ohne des Verfahrenshindernis der Betroffene verurteilt worden wäre. Erst dann ist ein entsprechendes Ermessen des Gerichts eröffnet, es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die die Übernahme der Verteidigerkosten unbillig erscheinen lassen.

LG Berlin, 510 Qs 60/23

Die zulässige Vornahme prozessualer Handlungen und Stellung von Anträgen gehört nicht hierzu, möglicherweise allerdings eine bewusste Verfahrensverzögerung, auch durch missbräuchlich gestellte Anträge.

Alternativ hat der Betroffene seine Kosten übrigens auch selbst zu tragen, wenn er entweder selbstbelastend vortrug, die Tat begangen zu haben, oder aber sich wahrheitswidrig und belastend eingelassen hat oder entlastende Tatsachen verschwiegen hat.

Alles lag nicht vor. Hier war Verjährung schon lange vor Eingang der Akten beim Amtsgericht eingetreten und somit auch sofort für das Gericht zu erkennen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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