Das Gericht nimmt als Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit 1,1 Promille an. Anders als beispielsweise bei einem Pedelec (vgl. § 1 III StVG) geht es von einem Kraftfahrzeug aus. Allerdings meint das Gericht, dass wegen des geringeren abstrakten Gefährdungspotenzials für den öffentlichen Straßenverkehr (verglichen mit einem klassischen Kraftfahrzeug, beispielsweise Auto oder Motorrad) immer auch zu prüfen ist, ob trotz Erfüllung eines Regelbeispiels (hier die Trunkenheitsfahrt) ausnahmsweise im Ermessen des Gerichts von einem Ausnahmefall (Bagatellfahrt) auszugehen ist, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig erscheinen lässt. Dies wurde hier nicht angenommen, da der Fahrer mit leichten Schlenkerbewegungen auf einem Radweg auf der falschen Straßenseite fuhr, der parallel zu einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße als Teil einer Bundesstraße lag. Auch wollte der Fahrer nicht nur eine kurze Strecke fahren.
LG Lüneburg, 111 Qs 42/23
Die Entscheidung erging über eine Beschwerde über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Ergebnis im Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.