Wer während der Probezeit einen ersten schweren Verstoß der Kategorie A oder zwei Verstöße der Kategorie B begeht, wird von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a II StVG aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Tut er dies nicht, wird ihm die Fahrerlaubnis nach § 2a III SVG entzogen. Und hierfür kommt es nur auf die wirksame und vollziehbare Anordnung des Besuchs eines Aufbausseminars an. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung dieses Seminars unterliegt keiner Prüfung mehr.
OVG Lüneburg, 12 PA 62/23