Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in zumutbarer Entfernung ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ein gefahrloses Ein – und Aussteigen ermöglichen. Hierzu wird davon ausgegangen, dass neben einer Kfz – Breite von 2 m noch ungefähr 1,5 m Bewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer verbleiben muss. Wenn dann noch immer 4 m restliche Fahrbahnbreite für den vorbeifahrenden Verkehr verbleiben, ist dies ausreichend.
VGH Mannheim, 13 S 1831/22