Auf Vorlage des belgischen Kassationhofs wurde festgestellt, dass ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur eine Unterstützung bietet beziehungsweise das Fahrrad auf maximal 20 km/h ohne Treten beschleunigt (nachdem vorher durch den Fahrradfahrer aber getreten wurde), ist kein Kraftfahrzeug. Die Frage wurde aufgrund einer Besonderheit des Haftungssystems in Belgien (Haftung eines Kraftfahrzeugs aus der Betriebsgefahr nur, wenn der Geschädigte selbst kein Kraftfahrzeug gefahren hat) vorgelegt.
EiuGH, C-286/22
Hiermit wurde die geltende Rechtslage in Deutschland bestätigt. Es ist weiterhin nicht vorgeschrieben, für ein Pedelec eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auch besteht kein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers. Eine verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 StVG besteht in Deutschland weiterhin nicht.