Nach § 240 Ao ist bei einer fälligen Steuer für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % zu entrichten. Es wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, bei der folgenden summarischen Prüfung bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge, soweit diese seit 2019 entstanden sind.
BFH, VIII B 64/22