Verluste aus der Vermietung derartiger Immobilien können nicht ohne weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Unter Luxusimmobilien fallen Einfamilienhäuser bspw. mit einer Wohnfläche ab 250 m² oder einer besonderen Ausstattung, beispielsweise einem Schwimmbad. Bei derartigen Immobilien spiegelt die Marktmiete nicht automatisch den gehobenen Wohnwert wieder. Und auch die Kosten für den Erwerb und die Erhaltung einer solchen Immobilie lassen sich häufig nicht kostendeckend durch Mieteinnahmen darstellen. Insoweit ist in jedem Fall eine Überschussprognose mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu erstellen. Ansonsten können die Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden.
BFH, IX R 17/21
Hier hatten die Steuerpflichtigen drei Villen erworben und an ihre volljährigen Kinder unbefristet vermietet. Es entstanden jährliche Verluste zwischen 172.000 und 216.000 €. Da keine positive Überschussprognose erstellt werden konnte, wurde die Vermietung dieser Objekte als Liebhaberei angesehen, die Verluste konnten nicht verrechnet werden.