Bagatellschaden ohne Sachverständigen

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Anspruch darauf, den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Und die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten des Sachverständigen übernehmen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn bloß ein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze hierfür sieht das AG Braunschweig bei 700 € Schaden.

AG Braunschweig, 120 C 1071/21

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