Hier wurde besonders riskant eine Kolonne von 4 Fahrzeugen überholt und unmittelbar vor dem ersten Fahrzeug wieder eingeschert, wobei es aber fast zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Dies reichte der Behörde, um das Fahrzeug nach § 22 POG sicherzustellen, da nach Behördenansicht nur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgereicht hätte, um einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere (derartige) Verkehrsverstöße zu begegnen. Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ertappte „Verkehrssünder“ sich unbelehrbar zeigen, aber das Fahrmanöver war so gefährlich und der Fahrer zeigte sich unbeeindruckt und negierte einen eigenen Fehler, so dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als ein Unfall nur durch das richtige Verhalten (Vollbremsung) der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden konnte. Auch in der Vergangenheit war der Fahrer durch Nötigung und Beleidigung im Verkehr bereits aufgefallen.
Das Fahrzeug war auf die Ehefrau zugelassen, die in Deutschland lebt. Trotzdem war die Sicherstellung bei der insoweit nicht verantwortlichen Person möglich, da auch die erforderliche erhebliche Gefahr bejaht wurde, da bei einem befürchteten Schadenseintritt Nachteile für bedeutsame Individualrechtsgüter wie andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gedroht hätten.
OVG Koblenz, 7 B 10593/23