Nach Abs. II der Vorschrift erhöht sich die maximale Strafe von zwei auf fünf Jahre, wenn bei dem Rennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Hierzu muss der Täter allerdings einen entsprechenden Gefährdungsvorsatz haben, bei dem dem Täter über die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Rennens hinaus auch die besonderen Umstände bekannt sein müssen, die den Eintritt einer solchen Gefahr durch einen Beinaheunfall naheliegend erscheinen lassen. Auch muss sich der Täter hiermit zumindest abfinden.
BGH, 4 StR 132/23