Rettungsgasse

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach § 11 II StVO gilt nur auf Autobahnen und außerörtlichen Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren je Richtung.

Innerorts gilt sie nicht, auch wenn die innerörtliche Straße autobahnähnlich ausgebaut ist.

BayObLG, 201 ObOWi 971/23

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert