Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach § 11 II StVO gilt nur auf Autobahnen und außerörtlichen Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren je Richtung.
Innerorts gilt sie nicht, auch wenn die innerörtliche Straße autobahnähnlich ausgebaut ist.
BayObLG, 201 ObOWi 971/23